Satzung für die Volkshochschule Amberg (vhs Amberg)

Die Stadt Amberg erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 Träger, Name, Sitz

  1. Die Stadt Amberg betreibt und unterhält als öffentliche Einrichtung der Erwachsenenbildung eine Volkshochschule. 

  2. Die Volkshochschule führt den Namen "Volkshochschule der Stadt Amberg" (kurz "vhs Amberg") und hat ihren Sitz in Amberg.

  3. Die Stadt Amberg stellt der Volkshochschule im Rahmen des Haushaltsplanes angemessene Mittel zur          Bestreitung ihrer Ausgaben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Räume zur Verfügung.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der außerschulischen Erwachsenenbildung gem. Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG). Sie nimmt in planmäßiger und               beständiger pädagogischer Arbeit Bildungsaufgaben im persönlichen, gesellschaftlichen, politischen und beruflichen Bereich wahr und fördert damit die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten sowie die eigene Urteilsbildung in allen Lebensbereichen und das Bewusstsein persönlicher Verantwortung für die Gemeinschaft. Sie ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

  2. Die Volkshochschule ist frei in der Programmgestaltung unter der Beachtung der im Haushalt bereitgestellten Mittel und der Auswahl ihrer Lehrenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Volkshochschule der Stadt Amberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung. Zweck der Volkshochschule ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung. Die Volkshochschule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen 

  3. wissenschaftlicher und belehrender Art sowie durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 23 UStG.

  4. Die Mittel der Volkshochschule dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Die Stadt Amberg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.

  5. Bei Auflösung der Volkshochschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Stadt Amberg nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das restliche Vermögen der Volkshochschule fällt an die Stadt Amberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weitere Einzelheiten über die Nutzung der Volkshochschule als öffentliche Einrichtung durch die Bürgerinnen und Bürger regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vhs Amberg. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in den Räumen der Volkshochschule öffentlich einsehbar.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.